Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumlichkeiten der Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG in der Heinz von Heiden Arena für Sonderveranstaltungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen in der Heinz von Heiden Arena zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Workshops usw. sowie für alle mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.

1.2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz als Hannover 96 bezeichnet) unterbreitet dem Veranstalter ein schriftliches Angebot, welches durch die Bestätigung seitens des Veranstalters und der Auftragsbestätigung durch Hannover 96 zur Wirksamkeit des Mietvertrages führt.

§ 3 Mietobjekt, sonstige Leistungen von Hannover 96 und Übergabe

3.1. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Räumlichkeiten inklusive ihrer jeweiligen Ausstattungen werden dem Veranstalter in ordnungsgemäßen Zustand für die Dauer der Mietzeit zum vereinbarten Mietzins überlassen. Hannover 96 behält sich das Recht vor, dem Veranstalter aus wichtigem Grund eine andere, gleichsam adäquate Räumlichkeit als Ersatz zuzuweisen.

3.2. Hannover 96 trägt die Verantwortung für alle diejenigen die Veranstaltung betreffenden organisatorischen Punkte, die sich aus den Räumlichkeiten selbst ergeben, abgesprochen worden sind oder im Angebot enthalten sind. Darüber hinaus trifft Hannover 96 die Pflicht, die Versorgung der Veranstaltung insbesondere bezüglich Strom, Wasser und Heizung sicherzustellen.

3.3. Sollte von dem Veranstalter eine gastronomische Betreuung der Veranstaltung erwünscht sein, so hat er diese von den Partnern von Hannover 96 durchführen zu lassen.

3.4. Hannover 96 behält sich vor, eine gemeinsame Raumbegehung von dem Veranstalter vor Beginn und nach Ablauf der Mietzeit zu verlangen.

Rügt der Veranstalter bei Übergabe der Räumlichkeiten keine Beanstandungen, gelten die Räumlichkeiten als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 4 Pflichten der Vertragspartner, Mietzins, Zahlungen/Fälligkeit und Ausübung von Rechten

4.1. Hannover 96 ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von ihr zugesagten Leistungen zu erbringen.

4.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden beziehungsweise vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von Hannover 96 an Dritte. Des Weiteren ist der Veranstalter dazu angehalten, das Mietobjekt mitsamt den hierzu gehörenden Einrichtungsgegenständen schonend und pfleglich zu behandeln.

Der Veranstalter hat Hannover 96 sämtliche Schäden an dem Mietobjekt und/oder drohende Beeinträchtigungen unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich im Sinne dieses Vertrages ist die Anzeige, wenn sie bis spätestens 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung Hannover 96 mitgeteilt wurde. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung und/oder einer verzögerten Anzeige steht der Veranstalter für alle durch die Verletzung hervorgerufenen und/oder dadurch erhöhten Kosten der Behebung der Beschädigungen ein.

4.3. Maßgebend ist der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Mietzins. Dieser schließt insbesondere die Kosten für die Belüftungsanlage und die allgemeine Raumbeleuchtung mit ein. Der Mietzins beinhaltet zudem das Mobiliar der Räumlichkeiten einschließlich der jeweiligen Einrichtungsgegenstände.

Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von Hannover 96 allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.

4.4. Rechnungen von Hannover 96 ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Werktagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist Hannover 96 berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt unbenommen.

4.5. Hannover 96 ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen sowohl bei Vertragsabschluss als auch danach berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe einer solchen Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag vereinbart werden.

4.6. Die Ausübung von Aufrechnungs-, Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechten ist dem Veranstalter nur gestattet, sofern und soweit seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung durch den Veranstalter wegen Ansprüche aus einem anderen Schuldverhältnis ist/sind ausgeschlossen.

§ 5 Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

5.1. Der Veranstalter teilt Hannover 96 spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.

5.2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % bedarf der Zustimmung von Hannover 96. Hannover 96 ist bei Abweichungen von mehr als 10 % berechtigt, die bestätigten Räumlichkeiten zu tauschen.

5.3. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung von Hannover 96 die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, kann Hannover 96 zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft (Pförtner, Security, Servicepersonal, technische Betreuung seitens der Heinz von Heiden Arena, usw.) gemäß § 315 BGB in Rechnung stellen.

§ 6 Anbringen von Dekoration

6.1. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist nur gestattet, wenn Hannover 96 diesem vorher zugestimmt hat. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass die verwendeten Materialien feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und rückstandslos zu entfernen sind.

6.2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der ursprüngliche Zustand auf Kosten des Veranstalters wiederherzustellen. Hannover 96 ist berechtigt, Räumungs- beziehungsweise Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen zu lassen. Für die von dem Veranstalter angebrachten Gegenstände übernimmt Hannover 96 keine Verantwortung. Diese Gegenstände müssen nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich entfernt werden, Hannover 96 trifft keine Pflicht, die Gegenstände für den Veranstalter zu lagern.

§ 7 Unter- und Weitervermietung

7.1. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hannover 96.

7.2. Im Falle einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung haftet der Veranstalter für alle Handlungen und Unterlassungen des Untermieters beziehungsweise sonstigen Nutzers wie für sich selbst und wie für eigenes Handeln.

7.3. In jedem Fall ist der Veranstalter dazu verpflichtet, im Vertrag beziehungsweise in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im Rahmen des Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung de Mietsache, hinzuweisen.

§ 8 Foto- und Videoaufnahmen

Hannover 96 weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Vermietungen, von den Veranstaltungen Bild- und Tonmaterial in Form von Fotos und Videoaufzeichnungen durch beauftragte oder akkreditierte Personen und Dienstleister für Zwecke von Hannover 96 erstellt werden können. Mit den Aufnahmen können sowohl die Veranstaltungsräume an sich, die Veranstaltung, als auch die Teilnahme einzelner Personen dokumentiert werden.

Bei Aufnahmen, bei denen der Fokus auf einzelnen Personen liegt, haben die Teilnehmer jederzeit das Recht und die Möglichkeit, den Fotografen darauf hinzuweisen, dass sie nicht aufgenommen werden wollen. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht beachtet werden, wird Hannover 96 bei entsprechender Nachricht, nachträglich eine Veröffentlichung unterbinden lassen.

Hannover 96 geht davon aus, dass der Veranstalter und die an der Veranstaltung teilnehmenden oder anderweitig beteiligten Personen, durch ihr Verhalten der Teilnahme oder Beteiligung in die Erstellung und die Veröffentlichung der Aufnahmen zu kommunikativen Zwecken, auch in den sozialen Medien, einwilligen. Die Einwilligung schließt die Einwilligung zum Download der Aufnahmen der Webseiten von Hannover 96 mit ein.

Mit der Vertragsunterzeichnung erklärt der Veranstalter sein Einverständnis zu solchen Bild- und Tonaufnahmen sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Aufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung oder die Bewerbung des Leistungsangebotes von Hannover 96 und auf deren Webseiten, einschließlich in den sozialen Medien. Der Veranstalter verpflichtet sich, die durch ihn angemeldeten Teilnehmer auf diese Regelung hinzuweisen.

§ 9 Haftung des Veranstalters

9.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die von ihm und/oder seinen Mitarbeitern, Angestellten, Besuchern, Gästen, Geschäftspartnern, beauftragten Personen (Handwerker, etc.) und/oder sonstigen Personen verursacht werden, denen er Zugang zu dem Mietobjekt eröffnet hat. Insbesondere für Beschädigungen des Mietobjektes ist der Veranstalter auch dann ersatzpflichtig, sofern und soweit sie von ihm zugehörige Personen, Handwerkern usw. verursacht worden sind.

9.2. Werden bei der Veranstaltung Rechte Dritter (Urheberrechte usw.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren usw.) direkt zu bezahlen. Sollten dennoch Schadensersatzansprüche von Dritten gegen Hannover 96 geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter Hannover 96 gegenüber den Anspruchsinhabern frei.

9.3. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Anbringen und Aufstellen des Dekorationsmaterials entstehen und hat Hannover 96 von jeder Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten.

9.4. Wird von dem Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

§ 10 Haftung von Hannover 96

Die Haftung von Hannover 96 ist, sofern es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten im leistungsimmanenten Bereich handelt, beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hannover 96 zurückzuführen sind. Der Ausschluss und/oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen beziehungsweise einer sonstigen Einstandsverpflichtung von Hannover 96 nach diesen Regelungen bezieht sich nicht auf solche Ansprüche, sofern und soweit diese auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Ebenfalls von einem Ausschluss nicht erfasst sind des Weiteren Ansprüche, welche auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung und/oder einer arglistigen Täuschung beruhen. Einer Pflichtverletzung von Hannover 96 steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

§ 11 Rücktritt des Veranstalters

11.1. Zum Rücktritt ist der Veranstalter nur dann berechtigt, wenn dieser im Vertrag über die Anmietung von Räumlichkeiten schriftlich vereinbart worden ist. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen. Der Vertrag bleibt dann voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Veranstaltungsräumlichkeiten, nicht in Anspruch nimmt.

11.2. Ist ein Rücktritt vom Vertrag vereinbart worden, so sind vorbehaltlich der individuellen Ausgestaltung des Vertrages die nachfolgenden Pauschalen an Aufwendungsersatz und Stornierungsgebühren zu zahlen. Für Rücktritte und Stornierungen bis zum 45. Wochentag vor dem Veranstaltungsbeginn sind dies 30 % des Auftragsvolumens, vom 44.-35. Wochentag vor dem Veranstaltungsbeginn 50 % des Auftragsvolumens, vom 34.-22. Wochentag vor dem Veranstaltungsbeginn 65 % des Auftragsvolumens und ab dem 21. Wochentag 80 % des Auftragsvolumens.

11.3. Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters entfällt jedoch, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den Hannover 96 zu vertreten hat. Des gleichen entfällt eine Zahlungsverpflichtung, sofern und soweit dies im Vertrage selbst ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 12 Rücktritt von Hannover 96

12.1 Falls mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist, und der Veranstalter diese auch innerhalb einer von Hannover 96 gesetzten Nachfrist nicht leistet, ist Hannover 96 nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

12.2. Weiterführend besitzt Hannover 96 das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Spielbetriebsstätte, (Arena samt aller Räumlichkeiten und Gewerke) für Spiele der Lizenzspielermannschaft von Hannover 96 außerplanmäßig zur Abwicklung des Spielbetriebes der Lizenzspielermannschaft von Hannover 96 benötigt wird. Hierzu kann es kommen, wenn Spiele des regulären Bundesligabetriebes in Folge nicht zu vertretender Umstände von Hannover 96 abgesagt und/oder abgebrochen bzw. verlegt werden müssen. Der hierfür stattfindende Nachholtermin ist seitens Hannover 96 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht bekannt und kann durch Hannover 96 auch nicht im Vorfeld ermittelt werden. Selbiges Rücktrittsrecht seitens Hannover 96 gilt auch für die Spiele der Lizenzspielermannschaft, welche in Folge einer Qualifikation der Lizenzspielermannschaft von Hannover 96 in einem anderen Wettbewerb als der Bundesliga, in der Spielbetriebsstätte als Heimspiele ausgetragen werden müssen. Exemplarisch für derartige Wettbewerbe seien der DFB-Pokal, die UEFA Champions League und/oder die UEFA Europa League genannt. Sofern Hannover 96 Kenntnisnahme von derartigen überschneidenden Miet- und Heimspielterminen erlangt, ist Hannover 96 verpflichtet dieses dem Mieter unverzüglich mitzuteilen

12.3. Ferner hat Hannover 96 das Recht, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn der Veranstalter gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Des Weiteren ist ein sachlich gerechtfertigter Grund darin zu sehen, wenn der Mietgegenstand infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann; desgleichen wenn Räumlichkeiten unter Angabe irreführender oder falscher Tatsachen (Person des Veranstalters, Zweck der Anmietung usw.) gemietet worden sind. Darüber hinaus ist ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben, wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens von Hannover 96 zu befürchten ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1. Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages. Sollten in dem Vertrag selbst weitergehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen worden sein, so ersetzen diese weitergehenden oder abweichenden Regelungen in dem Vertrag die entsprechenden Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13.2. Änderungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses selbst kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

13.3. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Gleiches gilt für den Mietvertrag. Die Vertragspartner sind im Fall einer unwirksamen Regelung verpflichtet, diese durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt. Regelungslücken sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre.

13.4. Gerichtsstand ist Hannover.

Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG